82 O 11/15•Landgericht Köln, 2017-10-20, 82 O 11/15
Full text
Landgericht Köln — 82 O 11/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-20
Aktenzeichen: 82 O 11/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1020.82O11.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 1
EUR 267.675,00 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. September 2008 zu zahlen;
weitere EUR 3.015,70 an vorgerichtlichen Anwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2015 zu zahlen;
die weitergehende Klage wird abgewiesen;
an den Kläger zu 2
EUR 112.875,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. September 2008 zu zahlen;
weitere EUR 1.999,32 an vorgerichtlichen Anwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2015 zu zahlen;
die weitergehende Klage wird abgewiesen;
an die Klägerin zu 3
EUR 56.276,25 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013 zu zahlen;
an den Kläger zu 4
EUR 1.128.750,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013 zu zahlen;
an den Kläger zu 5
EUR 129.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2014 zu zahlen;
an die Klägerin zu 6
EUR 370.875,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2014 zu zahlen;
an die Klägerin zu 7
EUR 645.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 7. August 2014 zu zahlen;
an den Kläger zu 8
EUR 177.052,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2014 zu zahlen;
an den Kläger zu 9
EUR 90.630,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2015 zu zahlen;
an den Kläger zu 10
EUR 258.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2010 zu zahlen;
an die Klägerin zu 11
EUR 451.500,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2010 zu zahlen,
an den Kläger zu 12
EUR 2.426.812,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2010 zu zahlen,
an den Kläger zu 15
EUR 30.008.625,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2010 sowie weitere Zinsen i.H.v. jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 53.271.125,00 vom 22. Januar 2009 bis zum 3. Dezember 2010 zu zahlen;
die weitergehende Klage wird abgewiesen;
an die Klägerin zu 16
EUR 11.287.500,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2008 zu zahlen;
die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klagen der Kläger zu 13, 14 und 17 werden abgewiesen.
III.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 13 i.H.v. 1,16 %, die Klägerin zu 14 i.H.v. 0,03 % und der Kläger zu 17 i.H.v. 0,01 %. Die übrigen Gerichtskosten trägt die Beklagte.
IV.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1-12 und 15-16. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 13 i.H.v. 1,16 %, die Klägerin zu 14 i.H.v. 0,03 % und der Kläger zu 17 i.H.v. 0,01 %. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 48.020.909,80 festgesetzt.
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