Landgericht Köln, 2018-01-10, 9 S 153/17

9 S 153/17Cantonal CourtJan 10, 2018

Full text

Landgericht Köln — 9 S 153/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-10

Aktenzeichen: 9 S 153/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0110.9S153.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 21.07.2017 – Az. 63 C 464/16 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 869,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 218,91 € seit dem 12.12.2015, aus 187,61 € seit dem 03.09.2016, aus 220,76 € seit dem 03.09.2016, aus 200,74 seit dem 03.09.2016 und aus 41,46 seit dem 03.09.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 52 % und der Beklagte zu 48 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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