29 S 163/16•Landgericht Köln, 2018-01-25, 29 S 163/16
Full text
Landgericht Köln — 29 S 163/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: 29 S 163/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0125.29S163.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.7.2016 – 215 C 9/16 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.12.2015 unter TOP 3 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Gesamt- und Einzeljahresabrechnung 2014 wird für unwirksam erklärt, soweit die Kosten der Versorgung mit Heizung und Warmwasser gemäß der Abrechnung der Fa. Q für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 enthalten und zu verteilen sind.
Der in der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 7 gefasste Beschluss über die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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