28 O 378/17•Landgericht Köln, 2018-07-18, 28 O 378/17
Full text
Landgericht Köln — 28 O 378/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-18
Aktenzeichen: 28 O 378/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0718.28O378.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 1 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
-Es folgt eine Bilddarstellung-
wie in der Zeitschrift „D2“ Nr. 36 vom 30.08.2017 auf Seite 15 geschehen.
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
-Es folgt eine Bilddarstellung-
wie in der Zeitschrift „D2“ Nr. 36 vom 30.08.2017 auf Seite 15 geschehen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen diese und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und des Tenors zu 2. in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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