31 O 383/18•Landgericht Köln, 2019-01-29, 31 O 383/18
Full text
Landgericht Köln — 31 O 383/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-29
Aktenzeichen: 31 O 383/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0129.31O383.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
- Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend eingeblendeten Ersatzbürsten für Schallzahnbürsten [mit dem Markenamen „T.“] anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen:
a)
„Bilddarstellung wurde entfernt“
insbesondere wie folgt:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
b)
„Bilddarstellung wurde entfernt“
insbesondere wie folgt:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
- Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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