101 KLs 7/17•Landgericht Köln, 2019-03-07, 101 KLs 7/17
Full text
Landgericht Köln — 101 KLs 7/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-07
Aktenzeichen: 101 KLs 7/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0307.101KLS7.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Die Angeklagten K und O werden jeweils wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird.
Zudem wird der Angeklagte K wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 75 €
verurteilt.
Der Angeklagte O wird zudem wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 10 €
verurteilt.
Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten für beide Angeklagte jeweils 2 Monate der verhängten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze der verhängten Geldstrafe als vollstreckt.
Dem Angeklagten O wird gestattet, die Geldstrafe ab dem ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats in monatlichen Raten von je 30 € zu zahlen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
Für den Angeklagten K: §§ 153, 157 Abs. 1, 164 Abs. 1, 25 Abs. 2, 49 Abs. 2, 53 Abs. 2 S. 2, 56 Abs. 1 StGB
Für den Angeklagten O: §§ 153, 157 Abs. 1, 164 Abs. 1, 25 Abs. 2, 42, 49 Abs. 2, 53 Abs. 2 S. 2, 56 Abs. 1 StGB
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