112 KLs 35/11•Landgericht Köln, 2019-03-21, 112 KLs 35/11
Full text
Landgericht Köln — 112 KLs 35/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-21
Aktenzeichen: 112 KLs 35/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0321.112KLS35.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. große Strafkammer
Normen: §§ 370 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4, 34, 149, 150 AO i.V.m. § 31 KStG, § 25 EStG, § 14a GewSt, §§ 23, Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52,53,54,56 StGB
Tenor
Der Angeklagte A wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte B wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte C wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte D wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
verurteilt.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Von sämtlichen Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils neun Monate als vollstreckt.
Die Vollstreckung sämtlicher erkannter Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen der Angeklagten von der Staatskasse zu tragen.
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