11 S 379/18•Landgericht Köln, 2019-03-27, 11 S 379/18
Full text
Landgericht Köln — 11 S 379/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-27
Aktenzeichen: 11 S 379/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0327.11S379.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine für die Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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