26 S 13/18•Landgericht Köln, 2019-06-19, 26 S 13/18
Full text
Landgericht Köln — 26 S 13/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-19
Aktenzeichen: 26 S 13/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0619.26S13.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 07.03.2017 (24 C 407/17) wird – unter gleichzeitiger Abweisung der Zwischenfeststellungsklage als unzulässig – zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird hinsichtlich der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO zugelassen.
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