105 KLs 48/10•Landgericht Köln, 2019-07-02, 105 KLs 48/10
Full text
Landgericht Köln — 105 KLs 48/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-02
Aktenzeichen: 105 KLs 48/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0702.105KLS48.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. große Strafkammer
Tenor
Die Angeklagten T und S sind jeweils des Diebstahls schuldig.
Der Angeklagte I ist der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte T zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren.
Der Angeklagte S zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte I zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Bei den Angeklagten T und S gelten je vier Monate der Strafen, bei dem Angeklagten I fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
Für den Angeklagten T: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 analog StGB
Für den Angeklagten S: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 analog, 56 Abs. 1, 2 StGB
Für den Angeklagten I: §§ 259 Abs. 1 Alt. 3, 260 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 analog, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 56 Abs. 1, Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b) Alt. 2 WaffG
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