84 O 24/19•Landgericht Köln, 2019-08-07, 84 O 24/19
Full text
Landgericht Köln — 84 O 24/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-07
Aktenzeichen: 84 O 24/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0807.84O24.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Spülmittel anzubieten und in den Verkehr zu bringen
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wenn das Produkt auf einem Etikett als „P“ angepriesen wird, wenn dies wie folgt geschieht:
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II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 100.000 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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