323 Qs 87/19•Landgericht Köln, 2019-08-13, 323 Qs 87/19
Full text
Landgericht Köln — 323 Qs 87/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-13
Aktenzeichen: 323 Qs 87/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0813.323QS87.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Kammer für Bußgeldsachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 14.07.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.07.2019 (Az. 805 OWi-912 Js 8922/18-472/18) aufgehoben.
Die aus der Landeskasse gem. § 467 StPO zu erstattenden und nach erfolgter Abtretung dem Verteidiger als Zessionar auszuzahlenden notwendigen Auslagen werden auf 863,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2019 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdegebühr wird um 94% reduziert. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden zu 94% der Staatskasse auferlegt, im Übrigen trägt er sie selbst.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.