Landgericht Köln, 2019-08-28, 3 OH 7/19

3 OH 7/19Cantonal CourtAug 28, 2019

Full text

Landgericht Köln — 3 OH 7/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-28

Aktenzeichen: 3 OH 7/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0828.3OH7.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.

Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden:

  1. Kam es unter der Behandlung der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Jahre 2018 an ihrer linken Hand, insbesondere bei Operation vom 23.04.2018 und 27.08.2018 oder deren OP-Nachsorge, zu Behandlungsfehlern?

  2. Falls ja: Handelt es sich dabei um grobe Behandlungsfehler?

  3. Bestanden zu den Operation an der linken Hand der Antragstellerin vom 23.04.2018 und 27.08.2018 Behandlungsalternativen und wurde die Antragstellerin hierüber zutreffend aufgeklärt?

  4. Welcher pathologische Zustand besteht bis heute der linken Hand der Antragstellerin fort und welche Therapie ist geeignet, diesen Zustand effektiv zu behandeln? Welche Kosten werden hierfür voraussichtlich entstehen?

Mit dessen Erstattung wird beauftragt:

Dr. med. G

Uniklinik E

L Diakonie

L2 79

40489 Düsseldorf

Der Sachverständige wird nur beauftragt, wenn die antragstellende Partei einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500,00 Euro bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Köln einzahlt.

Hierfür wird eine Frist innerhalb von 4 Wochen gesetzt

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