18 O 439/18•Landgericht Köln, 2019-09-18, 18 O 439/18
Full text
Landgericht Köln — 18 O 439/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-18
Aktenzeichen: 18 O 439/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0918.18O439.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.525,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 11.10.2012 bis zum 16.07.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw B R 2.0 TDI R1 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W##### zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw B R 2.0 TDI R1 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W###### in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Vergütungsforderung der I Rechtsanwälte LLP aus Berlin für deren vorgerichtliches Tätigwerden in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 21 % und der Beklagten zu 79 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.