33 O 128/19•Landgericht Köln, 2019-10-09, 33 O 128/19
Full text
Landgericht Köln — 33 O 128/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-09
Aktenzeichen: 33 O 128/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:1009.33O128.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
- Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
die nachfolgend abgebildeten Produktverpackungen zu verwenden, um die jeweils wie in den Abbildungen damit verpackten Nudelsorten „K.“ und „D.“ auszustellen, zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
- Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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