82 O 88/18•Landgericht Köln, 2019-11-29, 82 O 88/18
Full text
Landgericht Köln — 82 O 88/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-29
Aktenzeichen: 82 O 88/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:1129.82O88.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
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Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, EUR 486.863,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2018 an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte zu 1 wird ferner verurteilt, weitere EUR 250.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozent jährlich seit dem 1. Januar 2017 bis zum 19. August 2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2018 an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagten zu 3, 4 und 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, EUR 406.629,28 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2018, Zug-um-Zug gegen Abtretung des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruchs in Höhe von EUR 406.629,28, an die Klägerin zu zahlen.
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Der Beklagte zu 3 wird ferner verurteilt, weitere EUR 202.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2018, Zug-um-Zug gegen Abtretung des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruchs in Höhe von EUR 202.500,00, an die Klägerin zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5 %, die Beklagten zu 1-2 zu 35 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 darüber hinaus zu weiteren 30 %, die Beklagten zu 3-5 zu 20 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 3 darüber hinaus zu weiteren 10 %.
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Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1-2 zu 35 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 darüber hinaus zu weiteren 30 %, die Beklagten zu 3-5 zu 20 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 3 darüber hinaus zu weiteren 10 %. Im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4-5 zu 18,55 % und des Beklagten zu 3 zu 13,24 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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