31 O 66/19•Landgericht Köln, 2019-12-10, 31 O 66/19
Full text
Landgericht Köln — 31 O 66/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-10
Aktenzeichen: 31 O 66/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:1210.31O66.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern diesen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rechnung für Energielieferungen erteilt wurde oder fristgemäß hätte erteilt werden müssen, ein sich aus der Rechnung ergebendes Guthaben nicht unverzüglich zu erstatten,
wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
Es folg eine Bilddatei.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2019 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 10.000 Euro und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
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