33 O 62/17•Landgericht Köln, 2020-01-14, 33 O 62/17
Full text
Landgericht Köln — 33 O 62/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-14
Aktenzeichen: 33 O 62/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0114.33O62.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten) verboten,
in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildeten Fruchtgummiprodukte:
Es folgt eine Bilddarstellung.
zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten, verkaufen oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht:
Es folgt eine Bilddarstellung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 80% und die Klägerin zu 20%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziff. 1) beträgt 200.000 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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