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112 KLs 6/19•Landgericht Köln, 2020-04-30, 112 KLs 6/19
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 112 KLs 6/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0430.112KLS6.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. große Strafkammer des Landgerichts Köln
Der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in sechs Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.
Ferner ist er eines Verstoßes gegen das Antidopinggesetz durch Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Antidopinggesetz durch Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, 149, 150 AO, § 25 EStG, § 14a GewSt, §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2 und Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 7 Nr. 2 AntiDopG
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