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31 O 207/18•Landgericht Köln, 2020-06-02, 31 O 207/18
Entscheidungsdatum: 2020-06-02
Aktenzeichen: 31 O 207/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0602.31O207.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, in die Erklärung des Verfalls ihrer bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer ### eingetragenen Wortmarke „E1“ hinsichtlich der folgenden Waren einzuwilligen:
Klasse 18: Geldbörsen
Klasse 24: Bezüge für Kissen, insbesondere für Badekissen; Bezüge für Kissen; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Textilhandtücher; Haushaltswäsche.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. *(1)
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung der Klägerin kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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