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31 O 194/20•Landgericht Köln, 2020-10-29, 31 O 194/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-29
Aktenzeichen: 31 O 194/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1029.31O194.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage insbesondere der im Tenor eingeblendeten Screenshots, einer Liste seiner Mitglieder sowie weiterer Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen. Überdies hat der Antragsgegner die ihm gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt.
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ , 12, 14, 8 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:
im geschäftlichen Verkehr ohne aktive Einwilligung der betroffenen Webseitennutzer Cookies zu setzen, wenn dies geschieht wie im Internet https://######, abgerufen und ausgedruckt am 22.09.2020 und nachfolgend eingeblendet:
Bilddateien wurden entfernt
Streitwert: 10.000 Euro (§51 Abs. 4 GKG)
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