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8 O 215/17•Landgericht Köln, 2020-11-10, 8 O 215/17
Entscheidungsdatum: 2020-11-10
Aktenzeichen: 8 O 215/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1110.8O215.17.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen sowie immateriellen Schäden, letztere soweit sie aus Sicht eines medizinischen Sachverständigen derzeit nicht vorhersehbar sind, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.01.2015 in P. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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