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31 O 62/21•Landgericht Köln, 2021-05-14, 31 O 62/21
Entscheidungsdatum: 2021-05-14
Aktenzeichen: 31 O 62/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0514.31O62.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Lichtbildern des von dem Antragsgegner versandten Pakets, einer eidesstattlichen Versicherung, Screenshots der Bestellbestätigung sowie der Sendungsverfolgung sowie weiterer Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 12, 14, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. §§ 10 Abs. 3, Abs. 4 JuschG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Fernabsatz Bestandteile von E-Zigaretten abzugeben, ohne Vorkehrungen zu treffen, um eine Abgabe dieser Ware an Kinder und Jugendliche zu verhindern,
wenn dies geschieht wie bei der Zustellung des Testkaufs des Produkts "S., Bestellnummer N01 an Herrn F. R. am 13. April 2021 wie folgt:
„Bild entfernt.“
„Bild entfernt.“
„Bild entfernt.“
„Bild entfernt.“
Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Antragsgegner eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom mit Anlagen zu Informationszwecken mit zuzustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Streitwert: 20.000 Euro (§ 51 Abs. 4 GKG
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