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32 O 486/19•Landgericht Köln, 2021-08-13, 32 O 486/19
Entscheidungsdatum: 2021-08-13
Aktenzeichen: 32 O 486/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0813.32O486.19.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 32. Zivilkammer
| Name, Bezeichnung oder Lokation der Stromerzeugungseinheit | Straße, Haus-Nr. oder Flurstück | Postleitzahl | Ort oder Gemarkung |
|---|---|---|---|
| Für die Veröffentlichung entfernt | |||
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchführers oder eines Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang der gemäß vorstehenden mitgeteilten Lieferungen von Strom durch die Beklagte an die G GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsvorgängerin(nen) bestätigt wird.
Im Übrigen wird die Klage im Hinblick auf den Antrag zu 1) abgewiesen.
Die Zwischenfeststellungswiderklage, die Hilfszwischenfeststellungswiderklage, die Hilfswiderklage und die Hilfshilfswiderklage werden abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 6.000.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
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