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10 O 142/20•Landgericht Köln, 2021-08-27, 10 O 142/20
Entscheidungsdatum: 2021-08-27
Aktenzeichen: 10 O 142/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0827.10O142.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18.296,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. EUR 1.214,99 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vollstreckbar.
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