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14 O 354/21•Landgericht Köln, 2022-03-03, 14 O 354/21
14 O 354/21Cantonal CourtMar 3, 2022
1. Die Übernahme von Teilen der Wahlberichterstattung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders in das eigene Programm bedeutet einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 1 UrhG. 2. Die Übernahme ist aber grundsätzlich als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG zulässig, wenn sie sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang hält. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn aufgrund der Länge und ununterbrochenen Dauer der übernommenen Sequenz von einem Eingriff in die Primärverwertung ausgegangen werden muss. 3. Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Schrankenregelung des § 50 UrhG im Lichte der Grundrechte ist zu berücksichtigen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen können (BVerfG, NJW 1988, 1715). Ihre Verwertungstätigkeit bzgl. ihrer Rechte nach § 87 UrhG ist auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Regelmäßig wird daher das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse die Interessen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt überwiegen. 4. Bei fortdauernder Berühmung der Berechtigung zu einem urheberrechtsverletzenden Verhalten auch nach Ausspruch einer Unterlassungsverfügung führt die rein faktische Beendigung (oder Unterbrechung) der angegriffenen Nutzungshandlung nicht zum Wegfall des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit.
Entscheidungsdatum: 2022-03-03
Aktenzeichen: 14 O 354/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0303.14O354.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG §§ 20, 50, 51, 87
Die Übernahme von Teilen der Wahlberichterstattung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders in das eigene Programm bedeutet einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 1 UrhG.
Die Übernahme ist aber grundsätzlich als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG zulässig, wenn sie sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang hält. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn aufgrund der Länge und ununterbrochenen Dauer der übernommenen Sequenz von einem Eingriff in die Primärverwertung ausgegangen werden muss.
Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Schrankenregelung des § 50 UrhG im Lichte der Grundrechte ist zu berücksichtigen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen können (BVerfG, NJW 1988, 1715). Ihre Verwertungstätigkeit bzgl. ihrer Rechte nach § 87 UrhG ist auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Regelmäßig wird daher das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse die Interessen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt überwiegen.
Bei fortdauernder Berühmung der Berechtigung zu einem urheberrechtsverletzenden Verhalten auch nach Ausspruch einer Unterlassungsverfügung führt die rein faktische Beendigung (oder Unterbrechung) der angegriffenen Nutzungshandlung nicht zum Wegfall des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.10.2021 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens.
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