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20 O 71/21•Landgericht Köln, 2022-04-27, 20 O 71/21
Entscheidungsdatum: 2022-04-27
Aktenzeichen: 20 O 71/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0427.20O71.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung im Tarif T. zum 01.01.2012 i.H.v. 11,89 Euro in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam war und der Kläger ab dem 01.01.2018 bis einschließlich 31.12.2019 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet war.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,36 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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