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2 O 101/22•Landgericht Köln, 2023-11-02, 2 O 101/22
Entscheidungsdatum: 2023-11-02
Aktenzeichen: 2 O 101/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:1102.2O101.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 663,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr künftig aus dem Verkehrsunfall vom 00.0.0000 entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57% und die Beklagte zu 43%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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