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33 O 525/24•Landgericht Köln, 2025-01-06, 33 O 525/24
Entscheidungsdatum: 2025-01-06
Aktenzeichen: 33 O 525/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0106.33O525.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
wird auf Antrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ff., 890 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils am Geschäftsführer, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in B. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu B. hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „B. J.“ und/oder „Titel entf. B.“ und/oder „mit einem Hauch von B.“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen,
wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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