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110 Qs 51/24•Landgericht Köln, 2025-03-21, 110 Qs 51/24
Entscheidungsdatum: 2025-03-21
Aktenzeichen: 110 Qs 51/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0321.110QS51.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Auf die sofortige Beschwerde vom 30.04.2024 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.04.2024 – 812 OWi 65/23 – in der Fassung des Beschlusses vom 05.08.2024 – Az. 812 OWi 65/23 – dahingehend abgeändert, dass der Verteidigerin Frau Rechtsanwältin W. N. aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattende notwendige Auslagen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.07.2023 auf 979,87 EUR festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, wobei die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 45 % ermäßigt wird und die gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu 45 % der Staatskasse auferlegt werden. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse zu 45 %.
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