Landgericht Kleve, 2013-04-24, 161 StVK 26/13

161 StVK 26/13Cantonal CourtApr 24, 2013

Regest

Eine nach Wochen bemessene Freizeitsprerre nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG endt am letzten Tag ihrer Dauer zu Beginn der gleichen Stunde, ab der sie zu Anfang vollzogen worden ist. § 43 StPO ist nich anzuwenden.

Full text

Landgericht Kleve — 161 StVK 26/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-24

Aktenzeichen: 161 StVK 26/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0424.161STVK26.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: StVollzG §§ 103 Abs. 1, 120; StPO § 43

Leitsätze

Eine nach Wochen bemessene Freizeitsprerre nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG endt am letzten Tag ihrer Dauer zu Beginn der gleichen Stunde, ab der sie zu Anfang vollzogen worden ist. § 43 StPO ist nich anzuwenden.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller am 24. April 2013 ab 16.00 Uhr wieder am Freizeitangebot der Justizvollzugsanstalt N teilnehmen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.