2 O 490/08•Landgericht Kleve, 2013-08-07, 2 O 490/08
Full text
Landgericht Kleve — 2 O 490/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-07
Aktenzeichen: 2 O 490/08
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0807.2O490.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Tenor
werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 179.365,16 Euro (in Buchstaben: hundertneunundsiebzigtausenddreihundertfünfundsechzig 16/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen.
C werden verurteilt, zugunsten DER Klägerin die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 179.365,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2009 und nebst einer Kostenpauschale in Höhe von 2.400 Euro aus dem Rang DER für die Klägerin eingetragenen Vormerkung in Abteilung IIIlfd. Nr. 2 zu Lasten DER im Grundbuch von rn Blatt 11235 AG ms und im Grundbuch von nn, Blatt 4582 AG ms eingetragenen Grundstücke, G, Flur X, Flurstück X und G2, Flur X, Flurstück X zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4 % und C als Gesamtschuldner zu 96 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages, für C ohne Sicherheitsleistung. DER Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens DER C durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht C vor DER Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
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