4 OH 8/13•Landgericht Kleve, 2014-07-10, 4 OH 8/13
Landgericht Kleve, 2014-07-10, 4 OH 8/13
4 OH 8/13Cantonal CourtJul 10, 2014
Regest
1. Unterliegt die verfahrensgegenständliche Notarkostenrechnung der KostO, richtet sich das Verfahrensrecht des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 156 KostO. 2. Der Notar darf den Zweitschuldner nicht mehr mit einer Kostenrechnung in Anspruch nehmen, wenn der Erstschuldner die Notarkostenforderung bereits erfüllt hat.
Full text
Landgericht Kleve — 4 OH 8/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-10
Aktenzeichen: 4 OH 8/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0710.4OH8.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: GNotKG § 136 Abs. 1 Nr. 4; KostO § 156; KostO § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 422 Abs. 1
Leitsätze
Unterliegt die verfahrensgegenständliche Notarkostenrechnung der KostO, richtet sich das Verfahrensrecht des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 156 KostO.
Der Notar darf den Zweitschuldner nicht mehr mit einer Kostenrechnung in Anspruch nehmen, wenn der Erstschuldner die Notarkostenforderung bereits erfüllt hat.
Tenor
Die Kostenrechnung Nr. 0000000 des Notars … vom 07.11.2013 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2.).
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.