Landgericht Kleve, 2014-08-25, 4 OH 2/14

4 OH 2/14Cantonal CourtAug 25, 2014

Regest

1. Im Notarkostenprüfungsverfahren nach § 156 KostO ist eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus § 19 BNotO unbeachtlich, wenn diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. 2. Es handelt sich dabei um eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, weil sich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit seit dem 01.09.2009 wie fremde Rechtswege gegenüberstehen, obwohl beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind.

Full text

Landgericht Kleve — 4 OH 2/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-25

Aktenzeichen: 4 OH 2/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0825.4OH2.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: KostO § 156; KostO § 16; GNotKG § 127; GNotKG § 136 Abs. 1 Nr. 4; BNotO § 19; GV

Leitsätze

Im Notarkostenprüfungsverfahren nach § 156 KostO ist eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus § 19 BNotO unbeachtlich, wenn diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Es handelt sich dabei um eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, weil sich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit seit dem 01.09.2009 wie fremde Rechtswege gegenüberstehen, obwohl beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

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