4 OH 2/14•Landgericht Kleve, 2014-08-25, 4 OH 2/14
Landgericht Kleve, 2014-08-25, 4 OH 2/14
4 OH 2/14Cantonal CourtAug 25, 2014
Regest
1. Im Notarkostenprüfungsverfahren nach § 156 KostO ist eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus § 19 BNotO unbeachtlich, wenn diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. 2. Es handelt sich dabei um eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, weil sich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit seit dem 01.09.2009 wie fremde Rechtswege gegenüberstehen, obwohl beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind.
Full text
Landgericht Kleve — 4 OH 2/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-25
Aktenzeichen: 4 OH 2/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0825.4OH2.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: KostO § 156; KostO § 16; GNotKG § 127; GNotKG § 136 Abs. 1 Nr. 4; BNotO § 19; GV
Leitsätze
Im Notarkostenprüfungsverfahren nach § 156 KostO ist eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus § 19 BNotO unbeachtlich, wenn diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Es handelt sich dabei um eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, weil sich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit seit dem 01.09.2009 wie fremde Rechtswege gegenüberstehen, obwohl beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
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