8 O 3/16•Landgericht Kleve, 2016-06-10, 8 O 3/16
Full text
Landgericht Kleve — 8 O 3/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-10
Aktenzeichen: 8 O 3/16
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0610.8O3.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve
Normen: § 5 PKW-EnVK, § 8 UWG
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu voll- strecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2.-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motor-leistung (z.B. PS-Angaben) gemacht werden,
wie geschehen in der Anlage K 2 für die beworbenen Personenkraftwagen der Modelle Audi RS 6 Avant performance und Audi RS 7 Sportback performance mit einem Hubraum von jeweils 4,0 Litern und einer Motorleistung von jeweils 445 kW (605 PS).
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 10.229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €.
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