Landgericht Kleve, 2016-08-16, 4 OH 7/16

4 OH 7/16Cantonal CourtAug 16, 2016

Regest

1. Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zukünftiges Vermögen eines Ehegatten im Sinne von § 100 Abs. 3 GNotKG, wenn sie ihm erst nach Abschluss des Ehevertrages übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Übertragungsvertrag am selben Tage wie der Ehevertrag geschlossen wird. 2. Eine Kreisbauernschaft ist im Notarkostenprüfungsverfahren kein zulässiger Verfahrensbevollmächtigter.

Full text

Landgericht Kleve — 4 OH 7/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-16

Aktenzeichen: 4 OH 7/16

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0816.4OH7.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: GNotKG § 100 Abs. 3; GNotKG § 127; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zukünftiges Vermögen eines Ehegatten im Sinne von § 100 Abs. 3 GNotKG, wenn sie ihm erst nach Abschluss des Ehevertrages übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Übertragungsvertrag am selben Tage wie der Ehevertrag geschlossen wird.

Eine Kreisbauernschaft ist im Notarkostenprüfungsverfahren kein zulässiger Verfahrensbevollmächtigter.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

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