Landgericht Kleve, 2016-09-07, 180 StVK 393/16 und 180 StVK 394/16 LG Kleve

180 StVK 393/16 und 180 StVK 394/16 LG KleveCantonal CourtSep 7, 2016

Regest

Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Strafen auch nach Einführung des § 67 Abs. 6 StGB nur in Ausnahmefällen 1. § 67 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet auch weiterhin nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, den über die gemäß § 67 Abs. 4 StGB anrechenbare Zeit hinaus im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzug auf verfahrensfremde noch nicht verbüßte (Rest)Strafen anzurechnen und eine Priviligierung von Mehrfachstraftätern. 2. Im Rahmen der Gesamtschau spricht gegen einen Härtefall i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB, wenn die Summe des bisher erlittenen Freiheitsentzuges (Strafhaft, Untersuchungshaft, Organisationshaft, Therapiezeiten nach § 35 BtmG oder § 64 StGB) die Summe sämtlicher verhängter noch nicht voll verbüßter Strafen (deutlich) unterschreitet. 3. Eine konkrete Gefährdung des erzielten Therapieerfolges i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB liegt nicht bereits in den mit Strafhaft typischerweise verbundenen Nachteilen; es bedarf vielmehr Feststellungen, weshalb im konkreten Einzelfall die Resozialisierungsbemühungen des Strafvollzuges nicht ausreichen, die Stabilität zu bewahren 4. Im Rahmen des § 67 Abs. 6 StGB ist die therapeutische Mitarbeit im Maßregelvollzug einer Entziehungsanstalt Voraussetzung für Erfolgsaussicht und Verbleib in der Therapie (§ 67 d Abs. 5 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB). Zu berücksichtigen ist nur, inwieweit das Verhalten der betroffenen Person oder aber nicht in deren Einflussbereich liegende Umstände die Überschreitung der anrechenbaren Zeit im Maßregelvollzug verursacht haben. (LG Kleve, Beschluss v. 07.09.2016, AZ. 180 StVK 393/16)

Full text

Landgericht Kleve — 180 StVK 393/16 und 180 StVK 394/16 LG Kleve — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-07

Aktenzeichen: 180 StVK 393/16 und 180 StVK 394/16 LG Kleve

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0907.180STVK393.16UND1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: StGB §§ 57 Abs. 1, 64, 67 Abs. 6, STPO 454b Abs. 3, GG Art. 2 Abs. 2, Satz 2

Leitsätze

Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Strafen auch nach Einführung des § 67 Abs. 6 StGB nur in Ausnahmefällen

§ 67 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet auch weiterhin nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, den über die gemäß § 67 Abs. 4 StGB anrechenbare Zeit hinaus im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzug auf verfahrensfremde noch nicht verbüßte (Rest)Strafen anzurechnen und eine Priviligierung von Mehrfachstraftätern.

Im Rahmen der Gesamtschau spricht gegen einen Härtefall i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB, wenn die Summe des bisher erlittenen Freiheitsentzuges (Strafhaft, Untersuchungshaft, Organisationshaft, Therapiezeiten nach § 35 BtmG oder § 64 StGB) die Summe sämtlicher verhängter noch nicht voll verbüßter Strafen (deutlich) unterschreitet.

Eine konkrete Gefährdung des erzielten Therapieerfolges i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB liegt nicht bereits in den mit Strafhaft typischerweise verbundenen Nachteilen; es bedarf vielmehr Feststellungen, weshalb im konkreten Einzelfall die Resozialisierungsbemühungen des Strafvollzuges nicht ausreichen, die Stabilität zu bewahren

Im Rahmen des § 67 Abs. 6 StGB ist die therapeutische Mitarbeit im Maßregelvollzug einer Entziehungsanstalt Voraussetzung für Erfolgsaussicht und Verbleib in der Therapie (§ 67 d Abs. 5 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB). Zu berücksichtigen ist nur, inwieweit das Verhalten der betroffenen Person oder aber nicht in deren Einflussbereich liegende Umstände die Überschreitung der anrechenbaren Zeit im Maßregelvollzug verursacht haben.

(LG Kleve, Beschluss v. 07.09.2016, AZ. 180 StVK 393/16)

Tenor

Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist mit Ablauf der Höchstfrist am 24. September 2016 erledigt.

Eine Anrechnung der aufgrund der Anordnung des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, AZ. 92 Kls 1/12, erfolgten Unterbringung im Maßregelvollzug auf verfahrensfremde Strafen findet nicht statt (kein Härtefall gemäß § 67 Abs. 6 StGB)

Die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, AZ: 92 Kls 1/12, kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Auch die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2009, AZ: 37 Ls 236/08, kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

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