6 S 92/173•Landgericht Kleve, 2018-02-15, 6 S 92/173
Landgericht Kleve, 2018-02-15, 6 S 92/173
6 S 92/173Cantonal CourtFeb 15, 2018
Regest
1. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für das Abschneiden herüberragender Zweige setzt voraus, dass dem Baumeigentümer zuvor erfolglos eine wirksame Frist nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzt worden ist. 2. Eine entscheidungserhebliche, aber aktuell nicht mer vertretene Einzelmeinung im Schrifttum verleiht einer Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Daher rechtfertigt die Frage, ob Ansprüche aus § 910 BGB auch lediglich obligatrorisch Berechtigten zustehen, keine Revisionszulassung.
Full text
Landgericht Kleve — 6 S 92/173 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-15
Aktenzeichen: 6 S 92/173
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0215.6S92.173.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BGB § 910; BGB § 1004, BGB § 812, EGZPO § 15a Abs. 1 S.1 Nr. 2; JustizG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 39 Abs. 5 S 1 Nr. 2
Leitsätze
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Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für das Abschneiden herüberragender Zweige setzt voraus, dass dem Baumeigentümer zuvor erfolglos eine wirksame Frist nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzt worden ist.
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Eine entscheidungserhebliche, aber aktuell nicht mer vertretene Einzelmeinung im Schrifttum verleiht einer Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Daher rechtfertigt die Frage, ob Ansprüche aus § 910 BGB auch lediglich obligatrorisch Berechtigten zustehen, keine Revisionszulassung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 13.04.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1.) zu ½ und die Klägerin zu 2.) zu ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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