182 StVK 11/18•Landgericht Kleve, 2018-08-10, 182 StVK 11/18
Landgericht Kleve, 2018-08-10, 182 StVK 11/18
182 StVK 11/18Cantonal CourtAug 10, 2018
Regest
1) Bei einer beabsichtigten oder bereits begonnenen und noch nicht beendeten über 30 Minuten andauernden „5-Punkt-“ oder „7-Punkt-Fixierung“ eines gemäß § 63 StGB untergebrachten Patienten ist für die Entscheidung über Anträge der Klinik zur Zulässigkeit der Maßnahme nach den Vorgaben des BVerfG (Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15 und 502/16) das Amtsgericht zuständig. 2) Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts besteht nicht, weil § 78a Abs. 1 GVG einen abschließenden Katalog der Zuständigkeiten enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – 2 ARs 426/16 Rn. 31). Der in § 78a Abs. 1 Nr. 2 GVG genannte § 109 StVollzG greift nicht ein, weil er insoweit nur (nachträgliche) Anträge des Untergebrachten erfasst.
Full text
Landgericht Kleve — 182 StVK 11/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-10
Aktenzeichen: 182 StVK 11/18
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0810.182STVK11.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: StVollzG § 109; FamFG § 312; FamFG § 415; GG Art. 104; MRVG NRW § 21; GVG § 23a
Leitsätze
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Bei einer beabsichtigten oder bereits begonnenen und noch nicht beendeten über 30 Minuten andauernden „5-Punkt-“ oder „7-Punkt-Fixierung“ eines gemäß § 63 StGB untergebrachten Patienten ist für die Entscheidung über Anträge der Klinik zur Zulässigkeit der Maßnahme nach den Vorgaben des BVerfG (Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15 und 502/16) das Amtsgericht zuständig.
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Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts besteht nicht, weil § 78a Abs. 1 GVG einen abschließenden Katalog der Zuständigkeiten enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – 2 ARs 426/16 Rn. 31). Der in § 78a Abs. 1 Nr. 2 GVG genannte § 109 StVollzG greift nicht ein, weil er insoweit nur (nachträgliche) Anträge des Untergebrachten erfasst.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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