Landgericht Kleve, 2018-08-30, 4 T 181/18

4 T 181/18Cantonal CourtAug 30, 2018

Regest

Die Zuständigkeit für die richterliche Einwilligung zur Durchführung oder Fortführung einer Fixierungsmaßnahme im Maßregelvollzug (oder Strafvollzug) ist derzeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, die Entscheidung dürfte daher nach § 40 VwGO den Verwaltungsgerichten obliegen.

Full text

Landgericht Kleve — 4 T 181/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-30

Aktenzeichen: 4 T 181/18

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0830.4T181.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: StVollzG § 109; VwGO § 40; FamFG § 415; FamFG § 312; GG Art. 104

Leitsätze

Die Zuständigkeit für die richterliche Einwilligung zur Durchführung oder Fortführung einer Fixierungsmaßnahme im Maßregelvollzug (oder Strafvollzug) ist derzeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, die Entscheidung dürfte daher nach § 40 VwGO den Verwaltungsgerichten obliegen.

Tenor

    1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Landgericht Kleve beabsichtigt,
  • a. den Rechtsweg zur freiwilligen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren für unzulässig zu erklären,

  • b. das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen, und

  • c. die Rechtsbeschwerde gegen diesen Verweisungsbeschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

    1. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, binnen einer Woche zu dem beabsichtigen gerichtlichem Vorgehen Stellung zu nehmen.

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