Landgericht Kleve, 2019-04-30, 4 O 84/18

4 O 84/18Cantonal CourtApr 30, 2019

Regest

1. Die Pflicht zur Auskunft beim Anlagevermittlungsvertrag umfasst auch die Plausibilitätsprüfung. 2. Der Auftraggeber ist auf Widersprüche hinzuweisen; ein solcher ist gegeben, wenn eine Unterlage des Unternehmens, an dem eine Beteiligung erworben werden soll, ausführt, das Unternehmen handele für Rechnung und Gefahr des Kapitalgebers, während in einer anderen Unterlage angeführt wird, das Unternehmen handele für eigene Rechnung; eine weitere Pflichtverletzung ist darin zu sehen, dass der Vermittler nicht darauf hinweist, dass das Unternehmen mit einer Wertentwicklung für einen Zeitraum wirbt, in dem es das Unternehmen noch nicht gegeben hat.

Full text

Landgericht Kleve — 4 O 84/18 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-30

Aktenzeichen: 4 O 84/18

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2019:0430.4O84.18.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BGB § 675; BGB § 280

Leitsätze

Die Pflicht zur Auskunft beim Anlagevermittlungsvertrag umfasst auch die Plausibilitätsprüfung.

Der Auftraggeber ist auf Widersprüche hinzuweisen; ein solcher ist gegeben, wenn eine Unterlage des Unternehmens, an dem eine Beteiligung erworben werden soll, ausführt, das Unternehmen handele für Rechnung und Gefahr des Kapitalgebers, während in einer anderen Unterlage angeführt wird, das Unternehmen handele für eigene Rechnung; eine weitere Pflichtverletzung ist darin zu sehen, dass der Vermittler nicht darauf hinweist, dass das Unternehmen mit einer Wertentwicklung für einen Zeitraum wirbt, in dem es das Unternehmen noch nicht gegeben hat.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.07.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin aus dem Vermögensverwaltungsmandat der Q AG gemäß Beitrittserklärung vom 09.09.2015 (PI 105.15223.01) und Übertragung der Inhaberschuldpapiere WKN xxx der Q. S. SA, bezogen auf das Compartment 2017/6400 unter der Depotnummer: 4598877.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 170.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.07.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Drittwiderbeklagten zu 1. aus dem Vermögensverwaltungsmandat der Q AG gemäß Beitrittserklärung vom 08.09.2014 (PI 105.14203.01) und Übertragung der Inhaberschuldpapiere WKN xxx der Q. S. SA, bezogen auf das Compartment 2017/6400 unter der Depotnummer 4599110.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.07.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Drittwiderbeklagten zu 2. aus dem Vermögensverwaltungsmandat der Q AG gemäß Beitrittserklärung vom 07.08.2014 (PI 105.14203.02) und Übertragung der Inhaberschuldpapiere WKN xxx der Q. S. SA, bezogen auf das Compartment 2017/6400 unter der Depotnummer 4599113.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 3.694,83 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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