140 Ks -507 Js 251/19- 5/19•Landgericht Kleve, 2019-11-25, 140 Ks -507 Js 251/19- 5/19
Landgericht Kleve, 2019-11-25, 140 Ks -507 Js 251/19- 5/19
140 Ks -507 Js 251/19- 5/19Cantonal CourtNov 25, 2019
Regest
Tatmehrheit (§ 53 StGB) bei einem einheitlichen Messerangriff gegen zwei Tatopfer. Besondere Schwere der Schuld (§ 57a StGB) bei zwei Mordmerkmalen (Heimtückje und Ermöglichungsabsicht) und zwei Tatopfern. Prozesszinsen erst ab dem Tag nach Rechtshängigkeit (insoweit ein Tag weniger Zinsen für die Nebenkläger; im Übrigen wurde die Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 12.05.2020 – 3 StR 130/20).
Full text
Landgericht Kleve — 140 Ks -507 Js 251/19- 5/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-25
Aktenzeichen: 140 Ks -507 Js 251/19- 5/19
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2019:1125.140KS507JS251.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Kleve
Normen: StGB § 53; StGB § 57a
Leitsätze
Tatmehrheit (§ 53 StGB) bei einem einheitlichen Messerangriff gegen zwei Tatopfer.
Besondere Schwere der Schuld (§ 57a StGB) bei zwei Mordmerkmalen (Heimtückje und Ermöglichungsabsicht) und zwei Tatopfern.
Prozesszinsen erst ab dem Tag nach Rechtshängigkeit (insoweit ein Tag weniger Zinsen für die Nebenkläger; im Übrigen wurde die Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 12.05.2020 – 3 StR 130/20).
Tenor
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin WU. ein Schmerzensgeld von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 25.11.2019 zu zahlen; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der drei Nebenklägerinnen zu tragen. Er hat ferner die besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen zu tragen, die durch den Adhäsionsantrag entstanden sind.
§§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53, 54, 57a, 57b StGB
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