12 O 49/91•Landgericht Krefeld, 1991-07-18, 12 O 49/91
Full text
Landgericht Krefeld — 12 O 49/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-07-18
Aktenzeichen: 12 O 49/91
ECLI: ECLI:DE:LGKR:1991:0718.12O49.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a)
Bestellungen des von ihr in Ampullenform - per Injektion zu applizieren - angebotenen apothekenpflichtigen Arzneimittels Effekton (Diclofenac) von Ärzten zur direkten Abgabe an die bestellenden Ärzten entgegenzunehmen, soweit sie sich nicht auf die Abgabe von Ärztemustern nach § 47 Abs. 3 und 4 AMG beschränkt,
b)
das von ihr in Ampullenform - per Injektion zu applizieren - angebotene apothekenpflichtige Arzneimittel Effekton (Diclofenac) an Ärzte abzugeben, insbesondere es über den Inhaber der X-Apotheke in X1 oder irgend einen anderen Apotheker abzugeben, wenn dieser das Mittel zum Zwecke der Weiterleitung an Ärzte erhält, insbesondere bei der Werbung für das von ihr in Ampullenform - per Injektion zu applizieren – angebotene apothekenpflichtige Arzneimittel Effekton(Diclofenac) und der Entgegennahme von Bestellungen für dieses Mittel Bestellkarten zu verwenden, die sowohl die Angabe einer Bestell-Apotheke als auch der die Lieferung empfangenden und/oder der die Bestellung veranlassenden Arztpraxis vorsehen,
und/oder
c)
die Abgabe des von ihr in Ampullenform - per Injektion zu applizieren - angebotenen apothekenpflichtigen Arzneimittels Effekton (Diclofenac) an Ärzte durch Apotheker zu Preisen, die von der Arzneimittel-Preisverordnung abweichen, anzukündigen
und/oder
durch Gewährung besonderer Vorteile einen Apotheker, sei es durch Preisnachlaß oder Naturalrabatt, zu veranlassen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,-- DM, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft oder unmittelbar eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Führungs-GmbH.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.1991.
Im übrigen wird die Klage, soweit nicht zurückgenommen, abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen zu 1/3 der Klägerin und im übrigen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM. Sie kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 1.200,-- DM abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können durch Bank - oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
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