Landgericht Krefeld, 2002-06-17, 6 T 160/02

6 T 160/02Cantonal CourtJun 17, 2002

Full text

Landgericht Krefeld — 6 T 160/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-06-17

Aktenzeichen: 6 T 160/02

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2002:0617.6T160.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 19.04.02 wie folgt abgeändert:

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 08.06.01 wird dahin abgeän-dert, dass die Gläubigerin das gegenwärtige und künftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin in den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO erweitert insoweit pfänden kann, als das Arbeitseinkommen gegenüber der Gläubigerin nach Steuerklasse IV zu berechnen ist. Der insoweit erweitert pfändbare Einkommensteil beträgt gegenwärtig bei einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.733,28 EUR 105,-- EUR.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 1.200,-- EUR

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