6 T 160/02•Landgericht Krefeld, 2002-06-17, 6 T 160/02
Full text
Landgericht Krefeld — 6 T 160/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-17
Aktenzeichen: 6 T 160/02
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2002:0617.6T160.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 19.04.02 wie folgt abgeändert:
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 08.06.01 wird dahin abgeän-dert, dass die Gläubigerin das gegenwärtige und künftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin in den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO erweitert insoweit pfänden kann, als das Arbeitseinkommen gegenüber der Gläubigerin nach Steuerklasse IV zu berechnen ist. Der insoweit erweitert pfändbare Einkommensteil beträgt gegenwärtig bei einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.733,28 EUR 105,-- EUR.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 1.200,-- EUR
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