6 T 175/02•Landgericht Krefeld, 2002-07-08, 6 T 175/02
Full text
Landgericht Krefeld — 6 T 175/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-08
Aktenzeichen: 6 T 175/02
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2002:0708.6T175.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 28.2.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat der Drittschuldner ab dem 1.1.2002 die seit diesem Zeitpunkt gelten-den neuen Pfändungsfreibeträge des § 850 c ZPO zu beachten.
Der weitergehende Antrag des Schuldners vom 27.2.2002 - näm-lich klarstellend festzustellen, daß seine Unterhaltspflicht gegen-über seinen Kindern A und B, beide geboren am X, bei der Be-rechnung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen ist - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: bis 306,- Euro
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