Landgericht Krefeld, 2002-07-08, 6 T 175/02

6 T 175/02Cantonal CourtJul 8, 2002

Full text

Landgericht Krefeld — 6 T 175/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-08

Aktenzeichen: 6 T 175/02

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2002:0708.6T175.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 28.2.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat der Drittschuldner ab dem 1.1.2002 die seit diesem Zeitpunkt gelten-den neuen Pfändungsfreibeträge des § 850 c ZPO zu beachten.

Der weitergehende Antrag des Schuldners vom 27.2.2002 - näm-lich klarstellend festzustellen, daß seine Unterhaltspflicht gegen-über seinen Kindern A und B, beide geboren am X, bei der Be-rechnung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen ist - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 306,- Euro

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.