12 O 126/12•Landgericht Krefeld, 2013-08-19, 12 O 126/12
Landgericht Krefeld, 2013-08-19, 12 O 126/12
12 O 126/12Cantonal CourtAug 19, 2013
Regest
In der Regel kein gemeinsamer Erfüllungsort am Sitz des Unternehmers für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Werkvertrag, der die Bearbeitung von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Werkstücke beim Unternehmer anzuliefern und dort nach der Bearbeitung wieder abzuholen hat. Die Grundsätze über einen einheitlichen Leistungsort beim Bauvertrag und beim Kfz-Reparaturvertrag sind auf das Bearbeiten von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers nicht übertragbar.
Full text
Landgericht Krefeld — 12 O 126/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-19
Aktenzeichen: 12 O 126/12
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2013:0819.12O126.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Normen: ZPO § 29 Abs. 1, ZPO § 281
Leitsätze
In der Regel kein gemeinsamer Erfüllungsort am Sitz des Unternehmers für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Werkvertrag, der die Bearbeitung von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers zum Gegenstand hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Werkstücke beim Unternehmer anzuliefern und dort nach der Bearbeitung wieder abzuholen hat.
Die Grundsätze über einen einheitlichen Leistungsort beim Bauvertrag und beim Kfz-Reparaturvertrag sind auf das Bearbeiten von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers nicht übertragbar.
Tenor
Das Landgericht Krefeld erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Bielefeld -Kammer für Handelssachen-.
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