5 T 51/05•Landgericht Mönchengladbach, 2005-09-13, 5 T 51/05
Landgericht Mönchengladbach, 2005-09-13, 5 T 51/05
5 T 51/05Cantonal CourtSep 13, 2005
Regest
Der notwendige Unterhalt gem. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht seit dem 01.01.2005 dem notwendigen Lebensunterhalt i.S. des 3. und 11. Kapitels des SGB XII. Hierbei ist dem erwerbstätigen Vollstreckungsschuldner ein Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstä-tigkeit von 50% des Regelsatzes zuzubilligen, soweit er die mit der Erzielung des Ein-kommens verbundenen notwendigen Auslagen nicht konkret darlegt.
Full text
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 51/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-13
Aktenzeichen: 5 T 51/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0913.5T51.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 850d, SGB XII § 82
Leitsätze
Der notwendige Unterhalt gem. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht seit dem 01.01.2005 dem notwendigen Lebensunterhalt i.S. des 3. und 11. Kapitels des SGB XII. Hierbei ist dem erwerbstätigen Vollstreckungsschuldner ein Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstä-tigkeit von 50% des Regelsatzes zuzubilligen, soweit er die mit der Erzielung des Ein-kommens verbundenen notwendigen Auslagen nicht konkret darlegt.
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der dem Schuldner zustehende monatliche pfändungsfreie Betrag aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 3. August 2004
bis einschließlich Juli 2005 auf 959,00 € zuzüglich zwei Drittel des Nettomehrbetrages und ab August 2005 auf 959,00 € zuzüglich drei Viertel des Nettomehrbetrages
festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.896,00 €
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