Landgericht Mönchengladbach, 2005-10-25, 5 T 446/05

5 T 446/05Cantonal CourtOct 25, 2005

Regest

Hat der Kläger beim Amtsgericht einen Verweisungsantrag zum Landgericht gestellt und rügt der Beklagte die Zuständigkeit des Amtsgerichts ohne einen Klageabwei-sungsantrag zu stellen, so ist allein in der Zuständigkeitsrüge kein Sachantrag zu se-hen. Dem Beklagtenvertreter steht deshalb nach einer Klagerücknahme nur die ermä-ßigte Verfahrensgebühr von 0,8 gem. VV RVG Nr. 3101 zu

Full text

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 446/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-25

Aktenzeichen: 5 T 446/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1025.5T446.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: VV RVG Nr. 3101

Leitsätze

Hat der Kläger beim Amtsgericht einen Verweisungsantrag zum Landgericht gestellt und rügt der Beklagte die Zuständigkeit des Amtsgerichts ohne einen Klageabwei-sungsantrag zu stellen, so ist allein in der Zuständigkeitsrüge kein Sachantrag zu se-hen. Dem Beklagtenvertreter steht deshalb nach einer Klagerücknahme nur die ermä-ßigte Verfahrensgebühr von 0,8 gem. VV RVG Nr. 3101 zu

Tenor

Der Beschluss vom 27.06.2005 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages vom 13.06.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Erkelenz vom 27.02.2005 sind von der Klägerin an den Beklagten an Kosten 616,31 € (in Worten: sechs-eins-sechs 31/100) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2005 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: 260,42 €

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