Landgericht Mönchengladbach, 2007-03-21, 5 T 85/07

5 T 85/07Cantonal CourtMar 21, 2007

Regest

Für die Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 VV RVG im Rahmen der Beratungshilfe bedarf es weder des Abschlusses eines durch wechselseitiges Nachge-ben gekennzeichneten Vergleiches noch einer Protokollierung der Einigung. Es genügt vielmehr, wenn der Rechtsanwalt beim Abschluss eines – auch stillschweigend ge-schlossenen – Vertrages mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Par-teien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Full text

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 85/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-21

Aktenzeichen: 5 T 85/07

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0321.5T85.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: Nr. 2508 VV RVG, Nr. 1000 VV RVG

Leitsätze

Für die Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 VV RVG im Rahmen der Beratungshilfe bedarf es weder des Abschlusses eines durch wechselseitiges Nachge-ben gekennzeichneten Vergleiches noch einer Protokollierung der Einigung. Es genügt vielmehr, wenn der Rechtsanwalt beim Abschluss eines – auch stillschweigend ge-schlossenen – Vertrages mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Par-teien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22.12.2006 wird die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 27.10.2006 teilweise dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 249,40 € festgesetzt werden.

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