Landgericht Mönchengladbach, 2008-11-26, 5 T 313/08

5 T 313/08Cantonal CourtNov 26, 2008

Regest

Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Be-ratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangs-recht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 – Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.

Full text

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 313/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-26

Aktenzeichen: 5 T 313/08

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:1126.5T313.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: RVG §§ 15, 44

Leitsätze

Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Be-ratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangs-recht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 – Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.